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   BFH, 26.05.2000 - XI E 1/00   

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https://dejure.org/2000,7207
BFH, 26.05.2000 - XI E 1/00 (https://dejure.org/2000,7207)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2000 - XI E 1/00 (https://dejure.org/2000,7207)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - XI E 1/00 (https://dejure.org/2000,7207)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98

    Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 26.05.2000 - XI E 1/00
    Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Beschwerden erhoben, die der Senat verbunden und mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 unter den Az. XI B 88/98 und XI B 89/98 (BFH/NV 2000, 730) als unbegründet zurückgewiesen hat.
  • BFH, 03.06.1997 - VIII E 2/97

    Möglichkeit der Überprüfung rechtskräftiger einem Kostenansatz zu Grunde

    Auszug aus BFH, 26.05.2000 - XI E 1/00
    Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891).
  • BFH, 12.01.2011 - II R 30/09

    Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR -

    Die bis zur Verbindung angefallenen Gerichtsgebühren sind getrennt nach den Streitwerten der bis dahin anhängigen einzelnen Verfahren zu bemessen (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1968 V B 29-32/68, BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778, und vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 33/02

    Bindung der Gerichte an Billigkeitsmaßnahmen

    Die Steuerfestsetzung nach §§ 155 ff. AO 1977 und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO 1977 sind auch bei ihrer äußerlichen Verbindung zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225, unter II.3. der Gründe; Beschluss vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43).
  • BFH, 22.07.2011 - V E 2/11

    Kostenansatz und Streitwertberechnung bei Verbindung mehrerer Beschwerden zur

    Werden mehrere Beschwerden vom BFH durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Ansatz des jeweiligen Streitwerts eine eigene Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2006 II E 7/05, BFH/NV 2006, 1311; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238; vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 105; Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rz 235; Ratschow in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 96; Müller in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 443; Hartmann, Kommentar zum GKG, § 40 Rz 3).

    Da die Gerichtsgebühren bereits im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung entstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2010 I E 8/10, BFH/NV 2011, 806; vom 30. April 2003 VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693 zur Entstehung der Gebühr für das Revisionsverfahren mit Einreichung der Revisionsschrift) und ein einheitlicher Streitwert erst vom Zeitpunkt der Verbindung an gilt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 43, Leitsatz 2), sind die Gebühren für beide Beschwerdeverfahren im Streitfall zu Recht getrennt mit jeweils 110 EUR auf insgesamt 220 EUR festgesetzt worden.

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

    Die Steuerfestsetzung nach § 155 AO 1977 und die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 sind zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225, unter II.3. der Gründe; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14

    Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor

    Die Steuerfestsetzung nach §§ 155 ff. AO und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO sind auch bei ihrer äußerlichen Verbindung zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43; in BFH/NV 2012, 1857), wobei der, der streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzung beigefügte Vorbehalt der Nachprüfung sich nicht auf die Billigkeitsmaßnahme erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1853, BFHE 237, 307).
  • FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01

    Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere

    Die Festsetzung der Steuer nach §§ 155 ff. AO 1977 und die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO 1977 sind selbständige Streitgegenstände (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.2000 - XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43 und BFH-Urteil vom 03.02.1998 - IX R 68/95, BFH/NV 1998, 700 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 13 Ko 435/14

    Bestimmung des Streitwertes bei objektiver Klagehäufung

    Entsprechend dem BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 (BFH/NV 2001, 43) betreffend die Verdoppelung des Streitwertes bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid und wegen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei im Streitfall bei der Bildung des einheitlichen Streitwertes der Streitwert zu verdoppeln, auch wenn der Erinnerungsführer im Falle des Obsiegens letztlich nur einen Betrag von 66.769 EUR hätte erstattet verlangen können.
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